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Abzugsteuer: Bemessung
• Aus dem klaren Wortlaut des § 99 Abs. 2 EStG 1988 ergibt sich, dass Bemessungsgrundlage der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der volle Betrag der Einnahmen (Roheinnahmen) ist; eine vorherige Kürzung um Betriebsausgaben ist unzulässig. Es trifft somit zu, dass jegliche im Rahmen der Einkünfte im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG erzielten Einnahmen, somit auch der Ersatz allfälliger Reise- und Nächtigungskosten, bei Berechnung der Abzugssteuer einzubeziehen sind. Dies gilt auch dann, wenn der einzelne Geschäftsvorfall zu negativen (Teil-)Einkünften führt. - (§ 99 Abs. 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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