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Auflösungsbestimmung und Begünstigte einer gemeinnützigen Privatstiftung
(A. B.) - Gemäß § 33 Abs. 2 Privatstiftungsgesetz (PSG) kann die Stiftungserklärung nach dem Entstehen einer Privatstiftung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich solche Änderungen vorbehalten hat. Der Stifter kann daher Änderungen nur vornehmen, wenn die Stiftungserklärung einen Änderungsvorbehalt enthält. Unter dieser Voraussetzung kann der Stifter aber jede Änderung erklären, er kann sogar den Stiftungszweck grundlegend ändern.
§ 9 Abs. 2 der einen Teil der Stiftungserklärung bildenden Satzung der Berufungswerberin sieht nun vor, dass der Erststifter (eine natürliche Person) zu seinen Lebzeiten berechtigt ist, die Stiftungserklärung in allen Belangen zu ändern; der Zweitstifter (ein Verein) hat allen solchen Änderungen zuzustimmen und die dafür erforderlichen Unterschriften und Erklärungen zu leisten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zweck der Stiftung abgabenrechtlich begünstigt ist. Der Anordnung des § 41 Abs. 2 BAO, wonach auch für den Fall der Änderung des bisherigen (begünstigten) Stiftungszwecks Vorsorge zu treffen ist, wurde in der Rechtsgrundlage der Stiftung (Stiftungserklärung, Satzung, Zusatzurkunde) jedenfalls nicht entsprochen. Sie enthält keine Regelung des Inhalts, dass das Stiftungsvermögen auch in eine...