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SWK 13, 1. Mai 2002, Seite S 393

Mietenpool und Wohnungseigentum

Sofortige oder nachträgliche Begründung eines Mietenpools

Gerhard Kohler

Bei großen oder kleinen Bauherrenmodellen wird aus Vereinfachungsgründen regelmäßig eine Miteigentümergemeinschaft gegründet. Ihr Vorteil ist eine flexiblere Gestaltung bei der Sanierung von Altbauten oder bei der Errichtung von Neubauten und eine steuerliche Erfassung nur bei einem Finanzamt.

Gerade bei großen Bauherrenmodellen, bei denen die Miteigentümer von Anfang an das finanzielle und wirtschaftliche Risiko tragen, steht in der Anfangsphase noch gar nicht fest, ob bei einer in Aussicht stehenden Liegenschaft die Altsubstanz saniert oder ein Neubau errichtet oder in welcher Größe bei Erwerb eines leeren Grundstückes ein Neubau errichtet werden kann. Daher wird es nur zur Konstituierung einer Miteigentümergemeinschaft kommen können, die dann gemeinsam das Gebäude errichtet und auch vermietet. Bei gleichen (oder gleichmäßig gestaffelten) Miteigentumsanteilen wird eine spätere Wohnungseigentumsbegründung gar nicht durchführbar sein, sodass bei der Liebhabereibetrachtung von einem um fünf Jahre längeren Gesamtüberschusszeitraum (25 bis 28 Jahre) ausgegangen werden kann.

Bei Miteigentümergemeinschaften liegt automatisch ein Mietenpool vor, weil der spätere Überschuss aus der Vermietu...

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