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Geschäftsführerhaftung
Geschäftsführerhaftung (§ 9 BAO)
Mit der Bestellung zum Geschäftsführer wird dieser Person auch die Verpflichtung zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Wenn ein Geschäftsführer in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten von den Gesellschaftern etc. behindert wird (z. B. keine Zeichnungsbefugnis über Bankkonten etc. erhält), dann hat er entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt schon vor, wenn der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion sich mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt ().