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Verfahren: Devolutionsantrag
• Die im § 21 UStG 1994 geregelte Umsatzsteuervoranmeldung gilt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. als Steuererklärung und ist demnach als Abgabenerklärung im Sinne des § 311 Abs. 2 BAO anzusehen. Der in der Umsatzsteuervoranmeldung gestellte Antrag, den Überschuss als Gutschrift zu verbuchen, unterliegt der Entscheidungspflicht der Behörde. Eine Verletzung dieser Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ist zufolge der Bestimmung des § 311 Abs. 2 Satz 2 BAO aber erst nach Ablauf der Frist eines Jahres nach Einlangen des Anbringens beim Finanzamt im Verwaltungsverfahren mit einem Devolutionsantrag verfolgbar. - (§ 311 Abs. 2 Satz 2 BAO), (Abweisung)
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