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Geschäftsführer: KommSt
• Auch das Fehlen der klassischen Arbeitnehmervergünstigungen wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubs- und Abfertigungsanspruch spricht nicht gegen eine Kommunalsteuerpflicht von Bezügen eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers. - (§ 11 Abs. 3 KommStG 1993), (Abweisung)
(, 0109, 0112, 0058 u. v. w.)
Anmerkung: Die Vielzahl der VwGH-Beschwerden zur Frage der DB- bzw. Kommunalsteuerpflicht von Bezügen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer müsste doch dem Höchstgericht zu denken geben. Auch mit der schablonenhaften Aneinanderreihung von Textbausteinen ohne Rücksicht auf tatsächliche Abläufe in den Betrieben trägt das Höchstgericht nicht zum Rechtsverständnis der betroffenen Steuerpflichtigen bei. Dass die Richter des VwGH die „Merkmale eines Dienstverhältnisses" aus ihrem (finanzpolitischen) Blickwinkel sehen, ist eine Seite. Ist aber nicht auch für den VwGH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt i. S. d. § 21 BAO maßgebend?