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SWK 7, 1. März 2002, Seite S 241

VwGH zur Einfuhrumsatzsteuer

Keine Abgabenerhöhung bei nachträglicher Erfassung von EUSt

Claudia Juritsch und Rudolf Krickl

Der VwGH bestätigt die bereits in der Praxisviel diskutierte Gesetzeswidrigkeit, in bestimmten Fällen eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG festzusetzen. Unterbleibt eine Nacherhebung und somit eine buchmäßige Erfassung, ist die Verzinsung der Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 108 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) gesetzeswidrig.

SachverhaltIm gegenständlichen Fall musste die Beschwerdeführerin eine nachträgliche Preiserhöhung für importierte Waren seitens des Lieferanten akzeptieren. Diese Preiserhöhung wurde der Zollbehörde erster Instanz mitgeteilt. Das Hauptzollamt war jedoch der Ansicht, dass eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG festzusetzen war, obwohl gemäß § 72 a ZollR-DG eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 201 Zollkodex (ZK) zu unterbleiben hat, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

VwGH-Erkenntnis

Im Erkenntnis vom , 2001/16/0229-8, stellte der VwGH fest, dass der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert zum Zeitpunkt der Annahme der Ware zur Zollanmeldung ist. Vertragsänderungen nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt, insbesondere auch Erhöhungen des Kaufpreises, haben zollwertrechtlich außer Ansatz zu bleiben, wenn nicht Ausnahmer...

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