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Die Höhe der abzugsfähigen Schuldzinsen bei Beteiligungsveräußerung
Anmerkungen zum Lösungsvorschlag von Wolf/Kauba
Nach der Rechtsprechung des VfGH lässt es der Gleichheitsgrundsatz nicht zu, dass eine Kapitalgesellschaft, die eine Beteiligung an einer thesaurierenden Kapitalgesellschaft hält und daher keine steuerfreien Dividenden, sondern lediglich einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt, die Schuldzinsen, die mit der Anschaffung der Beteiligung zusammenhängen, überhaupt nicht abziehen darf. Auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft teilweise steuerfreie Dividenden bezieht, darf der Schuldzinsenabzug vom Veräußerungserlös nicht zur Gänze verweigert werden. Der VfGH hat zwar den Zeitpunkt des verfassungsrechtlich gebotenen Schuldzinsenabzugs in die Veranlagungsperiode der Veräußerung verlegt, aber keine ausdrückliche Aussage darüber getroffen, in welchem Ausmaß die Schuldzinsen berücksichtigt werden müssen. Diese Frage beschäftigt nach wie vor das Fachschrifttum: Während ich mich dafür ausgesprochen habe, den während der gesamten Behaltedauer angefallenen Betrag der Schuldzinsen gekürzt um den Gesamtbetrag der während der Behaltedauer erzielten steuerfreien Dividenden im Jahr der Veräußerung abzuziehen, erachten Mayr/Walter den aliquoten Abzug der Schuldzinsen als geboten: Schuldzinse...