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Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnaussschüttung
Überstundenvergütungen als verdeckte Gewinnaussschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Eine Vereinbarung einer GesmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die gesonderte Vergütung von Überstunden entspricht grundsätzlich nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GesmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Damit ist die Vereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn keine Ansprüche auf Gewinntantiemen bestehen (BFH , I R40/00, in BB 2001, 2097).