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SWK 7, 1. März 2002, Seite K 4

Zufluss bei Scheckübergabe

Zufluss bei Scheckübergabe (§ 19 EStG)

Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Zwar ist der Scheck kein gesetzliches Zahlungsmittel, er dient aber dem Zahlungsverkehr und ermöglicht eine Verfügung über Buchgeld. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Scheck nicht gedeckt ist oder der Empfänger sich verpflichtet hat, den Scheck erst später einzulösen (BFH , IX R 97/97 in BB 2002, 1830).

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