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SWK 7, 1. März 2002, Seite K 3

Gutachten über Nutzungsdauer

Gutachten über Nutzungsdauer (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG)

Wird die mit 30 Jahren angenommene Restnutzungsdauer eines 1991 erworbenen Gebäudes vom Gutachter damit begründet, dass im Jahr 1974 die Ansicht vertreten worden ist, dass ein um 1900 errichtetes Gebäude auf Grund der regen Neubautätigkeit trotz einer Renovierung ab dem Jahr 2004 kein nutzbares Wirtschaftsgut mehr darstellen wird, dann kann einem solchen Gutachten nicht gefolgt werden. Denn dann hätte er die Restnutzungsdauer mit unglaublichen 13 Jahren ansetzen müssen. Jedenfalls kam er auf fiktive Anschaffungskosten von 8.820.000 S. Der vom Finanzamt beauftragte Gegengutachter ermittelte den Sachwert mit 19 Mio. S und den Ertragswert mit null und kam damit auf einen Mittelwert von 6,4 Mio. S, aus dem er einen Anteil von Grund und Boden von 52,1% ausgeschieden hatte. Da die Höhe des angesetzten Ertragswertes sowie die Relation zwischen Gebäude und Grund im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde, unterlagen die nunmehrigen Vorbringen dem Neuerungsverbot und der VwGH konnte nur das Gegengutachten bestätigen ().

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