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Amtswegige Klauselprüfung im Rechtsmittelverfahren
https://doi.org/10.47782/oeba202203021501
Sobald sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vertragsklauseln missbräuchlich sein könnten, diese aber bislang nicht angegriffen sind, hat ein Gericht durch prozessleitende Maßnahmen gegenüber den Parteien auf eine Klärung der Sach- und Rechtslage hinzuwirken. Das Berufungsgericht muss solche Klauseln auch noch im Rechtsmittelstadium einer amtswegigen (Vor-)Prüfung unterziehen und dann, wenn aus den Akten ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln aufkommen, entsprechende „Untersuchungsmaßnahmen“ setzen.
Aus der Begründung:
Die Bekl ist Alleineigentümerin der Liegenschaft und unternehmerische Vermieterin der Wohnung Top 3. Dr. A und Dr. M sind seit zu privaten Wohnzwecken Mieter dieser Wohnung. Der Inhalt des ihnen seitens der Vermieterin vorgelegten schriftlichen Mietvertrags wurde vor Unterfertigung der Vertragsurkunde nicht besprochen. Die Mieter hatten bei Vertragsabschluss keine genaue Vorstellung über die von ihnen zu entrichtenden Betriebskosten. Im schriftlichen Mietvertrag finden sich zum Punkt „Mietzins, Betriebskosten“ ua folgende Regelungen:
„Die...