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Gebührenschuld
• Im Falle der Anknüpfung der Gebührenschuld an die Ersatzbeurkundung im Sinne des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG kommt abweichend von der generellen Regelung des § 28 Abs. 1 Z 2 GebG als Gebührenschuldner nicht der Darlehensgläubiger, sondern (allein) der Darlehensschuldner in Betracht. - (§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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