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Geschäftsführer: DB
• Zur Frage der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist festzuhalten, dass es nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht entgegensteht, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen können. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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