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EuGH: Finanzdienstleistungen
• Mehrwertsteuer: Leistungen eines Call-Centers für Finanzdienstleistungen nicht steuer-befreit
Urteilstenor des EuGH:
„Art. 13 Teil B lit. d Z 5 der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass
- der Ausdruck ‚Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen', Umsätze betrifft, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen,
S. R 79- der Ausdruck ‚Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht', keine Dienstleistungen betrifft, die sich auf die Erteilung von Informationen über ein Finanzprodukt und gegebenenfalls die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der entsprechenden Wertpapiere beschränken und nicht deren Ausgabe umfassen."
( CSC Financial Services Ltd, Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice [England & Wales])
Anmerkung: Der dem Urteil des EuGH zugrunde liegende Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens betraf die Frage, ob von einem Call-Center an Finanzinstitute erbrachte Dienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Dienstleistungen bestanden im Wesentlichen in der Übernahme sämtlicher Außenkontakte der jeweiligen Finanzinstitute im Zusammenhan...