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EuGH: Abgabenerleichterungen
• Staatliche Beihilfen: Abgabenerleichterungen durch gemeinwirtschaftliche Kostentragung gerechtfertigt
Urteilstenor des EuGH:
„1. Art. 92 EGV (nach Änderung jetzt Art. 87 EG) ist so auszulegen, dass eine Maßnahme der in Art. 12 des Gesetzes Nr. 97-1164 vom zur Finanzierung der sozialen Sicherheit für 1998 vorgesehenen Art, die nur Direktverkäufe von Arzneimitteln durch Pharmahersteller betrifft, nur insoweit eine staatliche Beihilfe zugunsten der Großhändler darstellt, als der Vorteil, den diese daraus ziehen, dass sie der Abgabe auf Direktverkäufe von Arzneimitteln nicht unterliegen, die zusätzlichen Kosten übersteigt, die ihnen für die Erfüllung der ihnen durch die nationale Regelung auferlegten gemeinwirtschaftlichen Pflichten entstehen.
2. Art. 90 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 86 Abs. 2 EG) ist so auszulegen, dass er eine Abgabenvergünstigung für Unternehmen, die mit einer gemeinschaftlichen Aufgabe betraut sind, wie das im Ausgangsverfahren klagende Unternehmen, nicht deckt, soweit diese Vergünstigung die sich aus der gemeinschaftlichen Aufgabe ergebenden zusätzlichen Kosten übersteigt.
3. Art. 59 EGV (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) findet auf einen Sachverhalt, wie e...