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Haftung Geschäftsführer
Haftung Geschäftsführer (§ 9 BAO)
Der Geschäftsführer hat entweder sofort die unbehinderte Ausübung seiner Funktion im Rechtsweg zu erzwingen oder seine Funktion zurückzulegen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer bereits bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. wenn er eine solche Beschränkung in Kauf genommen hat. Mit der Behauptung, er sei nur pro forma Geschäftsführer gewesen, kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Geldmittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der GmbH nicht ausgereicht haben, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Mittel verwendet worden sind ().