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Keine begünstigten Entschädigungen bei Veräußerung
Keine begünstigten Entschädigungen bei Veräußerung (§ 24, § 32 EStG)
Die Bfr. hat ihren Hotelbetrieb verkauft und neben dem Preis für das Hotel noch eine Entschädigung für die entgangenen Gewinne erhalten. Aus einem Veräußerungsgewinn können nicht Teile herausgelöst werden, um sie als „Entschädigung für entgangene Einnahmen" oder als „Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit" günstiger steuerlich zu behandeln. Denn der Veräußerungspreis für einen Betrieb ist untrennbar mit der Frage verknüpft, welche Ertragsaussichten mit diesem Betrieb verbunden sind ().