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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Der Bezug einer Geschäftsführerin einer ein Inkassobüro betreibenden GmbH i. H. v. 759.000 S jährlich ist angemessen und stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. - (§ 8 KStG 1988), (Abweisung), (Präsidentenbeschwerde, Stmk.)
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