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Familienbeihilfe: Anspruch
• Anspruch auf Familienbeihilfe i. S. d. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG ist dann nicht gegeben, wenn die Antragstellerin nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rd. 16.000 S bezogen hat. - (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG), (Abweisung)
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