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SWK 20, 15. Juli 2001, Seite R 77

KommSt: Diplomatische Akademie

§ 24 DAK-Gesetz 1996 bestimmt, dass die Diplomatische Akademie abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher Art gilt. Die von der Diplomatischen Akademie in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne unterliegen nicht der Kommunalsteuer. - (§ 11 Abs. 3 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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