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SWK 20, 15. Juli 2001, Seite S 524

Kleidung einer Schauspielerin

Das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG

Aufwendungen oder Ausgaben, die nicht dem Aufteilungsverbot (§ 20 Abs. 1 Z 2) unterliegen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und in einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuteilen. Aufwendungen für Kleidungsstücke, die theoretisch - sei es vom Schauspieler, sei es von einer anderen Person - auch privat getragen werden könnten, unterliegen grundsätzlich dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG, solange nicht ein (ausschließlich) konkreter Bezug zum ausgeübten Beruf glaubhaft gemacht werden kann (). Kommt jedoch eine private Nutzung durch den Schauspieler nicht in Betracht (), können die für Kleidungsstücke eines Schauspielers getätigten Aufwendungen Betriebsausgaben sein.

Somit dürfen Aufwendungen für so genannte bürgerliche Kleidung, die auch privat genutzt werden kann, auch dann nicht einkünftemindernd geltend gemacht werden, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird, es sei denn, diese würde dem Schauspieler nicht für eine private Nutzung zur Verfügung stehen, beispielweise weil sie im Theaterfundus für die Laufzeit des Stückes zu verbleiben hat.

Anders verhä...

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