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KommSt: DBA Japan
• Die in der Betriebsstätte in Österreich gewährten Arbeitslöhne eines japanischen Luftfahrtunternehmens unterliegen im Sinne des Art. VIII DBA nicht der Kommunalsteuer. - (§ 16 Abs. 2 KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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