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Verfahren: Wiederaufnahme
• Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen bezieht sich das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres; maßgebend dabei ist allein der Wissensstand des Finanzamtes über die Verhältnisse der betreffenden Besteuerungsperiode. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Abweisung)
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