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Börsenumsatzsteuer
• Eine übernommene Verbindlichkeit ist in die Bemessungsgrundlage zur Börsenumsatzsteuer mit einzubeziehen, wenn dies im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt; es kommt nach diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob und im welchen Ausmaß dem Abtretenden bzw. einem Dritten die vereinbarten Leistungen dann tatsächlich zukommen. - (§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts)
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