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Abfindungsklausel: Schenkung?
• Die Übertragung von Geschäftsanteilen an GmbH durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden kann im Gesellschaftsvertrag wirksam beschränkt werden, und zwar u. a. durch Aufgriffsrechte und durch die Vorausbestimmung des Abtretungspreises im Wege so genannter Abfindungsklauseln, wobei im Allgemeinen solche Abfindungsklauseln für zulässig erachtet werden; ihre Grenze finden solche Klauseln in der Sittenwidrigkeit der jeweiligen Vereinbarung, z. B. im gänzlichen Ausschluss einer Abfindung. Die grundsätzliche Wirksamkeit einer Abfindungsklausel erklärt sich aus der Privatautonomie und im Allgemeinen ist die Annahme einer Schenkung verfehlt. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG), (Abweisung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts)
(, 0371)