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Vertreterhaftung
• Nach § 7 Abs. 1 WAO reicht es für die Heranziehung des Vertreters des Abgabepflichtigen zur Haftung - in voller Höhe - aus, dass die Abgaben nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, wobei der Gesetzgeber beispielhaft auf den Fall der Konkurseröffnung verweist. - (§ 7 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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