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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Es widerspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erfolgt, obwohl anlässlich der Schlussbesprechung einer abgabenbehördlichen Prüfung eine vergleichsweise Bereinigung unter Ausschluss eines Strafverfahrens vereinbart worden ist. - (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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Anmerkung: Eine vergleichsweise Bereinigung des Strafanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Schon aus diesem Grunde hätte die Abgabenbehörde im Zuge der BP keineswegs einen derartigen Vergleich eingehen dürfen.