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SWK 23, 10. August 2001, Seite S 591

Kein Devolutionsantrag im Rechtsmittelverfahren!

Bei nicht rechtzeitiger Rechtsmittelerledigung durch Finanzamt hilft nur Säumnisbeschwerde

Maximilian Rombold

Jüngste Veröffentlichungen zeigen, dass es mit einem weit verbereiteten Irrtum, vor dem Steuerberater und selbst Rechtsmittelbearbeiter der zweiten Instanz nicht gefeit sind, aufzuräumen gilt.

Zunächst hatte Halm die Auffassung vertreten, dass der Berufungswerber gemäß § 311 BAO dann, wenn binnen sechs Monaten nach Einbringung einer Berufung die Abgabenbehörde erster Instanz keine Berufungsvorentscheidung erlassen hat, einen Devolutionsantrag stellen könne. Seiner Meinung nach geht über schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.

Nunmehr vermeint auch Langheinrich, dass der Berufungswerber gemäß § 311 BAO berechtigt sei, sofern die Abgabenbehörde erster Instanz nicht binnen sechs Monaten eine Berufungsvorentscheidung erlässt, einen Devolutionsantrag zu stellen, mit dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergehe.

Diese Rechtsansichten erscheinen zwar auf den ersten Blick verständlich, sind jedoch verfehlt.

§ 311 Abs. 2 erster Satz BAO lautet: „Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben ...

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