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SWK 23, 10. August 2001, Seite S 575

Kapitalwert der Rente bei schwankenden Rentenleistungen

Gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 sind wiederkehrende Bezüge aus privaten Rentenversicherungen nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinbarten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt. Ist der Wert der einjährigen Nutzung nicht konstant, ist zur Ermittlung des Wertes der einjährigen Nutzung mangels einer diesbezüglichen eigenen einkommensteuerrechtlichen Vorschrift gemäß § 1 Abs. 1 BewG 1955 auf § 17 Abs. 3 BewG 1955 zurückzugreifen. Danach ist bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Als Jahreswert ist somit bei einer Vertragsgestaltung, nach der die Rentenleistungen innerhalb von drei Phasen schwanken, ein gewichteter Durchschnittswert heranzuziehen, der auf die Länge der einzelnen Phasen und die Höhe der in den einzelnen Phasen bezogenen Rentenleistungen abstellt. (

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