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Artikel IVFinanzstrafgesetz
Finanzstrafgesetz
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 3 und im § 184 tritt jeweils an die Stelle der Zahl „19" die Zahl „18".
EB: Auf Grund der Änderung des Jugendgerichtsgesetzes durch Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2001 gilt als Jugendlicher, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aufgrund der Verweisungsbestimmung des § 24 FinStrG gilt dieser Begriff des Jugendlichen auch für das FinStrG. Die im § 7 Abs. 3 FinStrG geregelte verzögerte Reife ist dem Begriff des Jugendlichen ebenso anzupassen, wie die Regelung des § 184 FinStrG über den Jugendstrafvollzug.