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SWK 23, 10. August 2001, Seite T 142

Artikel IVFinanzstrafgesetz

Finanzstrafgesetz

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 3 und im § 184 tritt jeweils an die Stelle der Zahl „19" die Zahl „18".

EB: Auf Grund der Änderung des Jugendgerichtsgesetzes durch Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2001 gilt als Jugendlicher, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aufgrund der Verweisungsbestimmung des § 24 FinStrG gilt dieser Begriff des Jugendlichen auch für das FinStrG. Die im § 7 Abs. 3 FinStrG geregelte verzögerte Reife ist dem Begriff des Jugendlichen ebenso anzupassen, wie die Regelung des § 184 FinStrG über den Jugendstrafvollzug.

2. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Über Rechtsmittel entscheidet das Finanzgericht als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz."

b) Im Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Beamten des höheren Finanzdienstes, der dem Berufungssenat angehört."

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Spruchsenates obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates."

d) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)".

e) Dem Abs. 4 wird a...

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