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SWK 23, 10. August 2001, Seite T 124

Artikel IIBundesabgabenordnung

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. .../2001, wird wie folgt geändert:

1. § 25 lautet:

„§ 25. (1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

1. der Ehegatte;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;

5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht."

S. T 125EB: Der Angehörigenbegriff ist vor allem für die Befangenheit (§ 76 BAO, § 72 FinStrG) und für Aussageverweigerungsrechte (§ 171 BAO, § 104 FinStrG) bedeutsam. Der Normzweck derartiger Bestimmungen spricht für eine Erweiterung des Angehörigenbegriffes insbesondere auf Cousin/Cousine, Lebensgefährten und Geschiedene.

§ 25 Abs. 1 Z 5 BAO ist nach dem Vorbild des § 72 Abs. 2 StGB formuliert. Eine ...

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