SWK 23, 10. August 2001, Seite T 115
2. AbschnittOrganisation
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 3. (1) Das Finanzgericht besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.
(2) Hauptberufliche Mitglieder sind
1. der Vorstand,
2. der Vorstandstellvertreter,
3. die Vorsitzenden der Berufungssenate und
4. die Finanzrichter.
(3) Nebenberufliche Mitglieder sind
1. Richter des Dienststandes und
2. Laienrichter.
(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Vorstandes sowie des Vorstandstellvertreters hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der Finanzrichter gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.
(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliches Mitglied des Finanzgerichtes sein.
(7) Zum Vorstand, Vorstandstellvertreter und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung...