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SWK 23, 10. August 2001, Seite T 114

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein Finanzgericht als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.

(2) Das Finanzgericht umfasst die Geschäftsbereiche Steuer (Finanzämter), Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden I. Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl Berufungssenate zu bilden.

(3) Standorte des Finanzgerichtes bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

(4) Der Sitz (Behördenleitung) wird an einem Standort des Finanzgerichtes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.

EB: Die Einrichtung des Finanzgerichts als unabhängige Verwaltungsbehörde wird mit Verfassungsbestimmung ebenso wie die Weisungsfreiheit der Mitglieder verfassungsgesetzlich gesichert.

Die Geschäftsbereiche (Steuer, Zoll und Finanzstrafrecht) geben Auskunft über die sachliche Organisationsstruktur des Finanzgerichtes, treffen aber keine Aussage über seine sachliche Zuständigkeit und sind mit dieser auch nicht völlig deckungsgleich (z. B. Zoll - Außenhandels-, Marktordnungs- oder Altlastensanierungsangele...

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