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Sicherstellungsauftrag
• Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist gemäß § 289 Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen; dies gilt auch hinsichtlich eines angefochtenen Sicherstellungsauftrages. - (§ 289 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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