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SWK 22, 1. August 2001, Seite R 79
Aufhebungsbescheid: Überprüfung
• Bei der Überprüfung eines Aufhebungsbescheides kommt es nur darauf an, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht. (§ 299 BAO), (Abweisung)
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