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Vermietung / Verpachtung
• Wurde im Kalenderjahr 1988 eine Akontozahlung in Höhe von 2 Mio. S für eine Großreparatur i. Z. m. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geleistet, wurden aber erst einige Jahre danach tatsächliche Leistungen erbracht, fehlt es an einem so genannten „Veranlassungszusammenhang", sodass die Aufwendungen nicht zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1972), (Abweisung)
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