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SWK 22, 1. August 2001, Seite S 570

Getränkesteuer: Schädlichkeit einer Bedingung im Rückzahlungsantrag

Bedingte Anträge sind kein Rechtsbehelf

Nikolaus Zorn

Das Prozessrecht ist bedingungsfeindlich. Bedingte Prozesserklärungen gelten als nicht gesetzt. In Getränkesteuerangelegenheiten ist es wichtig, vor dem eine Klage bzw. einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt zu haben. Enthält der Antrag an die Gemeinde aber eine Bedingung, kann der Antrag nicht als Klage bzw. entsprechender Rechtsbehelf angesehen werden.

Wegen der zeitlichen Beschränkung, die der EuGH in sein „Getränkesteuer-Urteil" (Urteil vom , Rs C-437/97) aufgenommen hat, kommt es darauf an, ob vor dem Erlass des Urteiles Klage erhoben oder ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Der Begriff des „entsprechenden Rechtsbehelfs" wird in der Judikatur des VwGH weit ausgelegt. Jeder Antrag auf Einleitung irgendeines Verfahrens gegen die Getränkesteuerpflicht vor dem gilt als sonstiger Rechtsbehelf, so z. B.

• ein Antrag auf „Nullfestsetzung" (),

• ein Antrag auf Rückzahlung der Steuer (),

• eine Berufung gegen Getränkesteuerbescheid (),

• ein Vorlageantrag () und

• die Vorstellung.

Allerdings umfasst der Begriff des entsprechenden Rechtsbeh...

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