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Erleichterungen für Lieferungen im Konsignationslager
Weitere Ergänzung der UStR 2000
Österreich ist dem Beispiel einiger Mitgliedstaaten gefolgt und hat in einem Erlass, der die UStR 2000 ergänzt, in bestimmten Fällen Erleichterungen für die Lieferungen in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat und für Lieferungen von einem anderen Mitgliedstaat in ein Konsignationslager im Inland vorgesehen.
Ausgangslage
Die Rz. 3603 der UStR 2000 führen aus, dass ein Konsignationslager vorliegt, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem Lager. Die Versendung oder Beförderung in das Lager aus einem anderen Mitgliedstaat stellt ein ig. Verbringen dar.
Ausländische Unternehmer müssen sich daher zur Versteuerung ihres ig. Erwerbes in Österreich erfassen lassen. Der Umsatz bei der Entnahme aus dem Lager ist steuerbar und, wenn man davon ausgeht, dass das Konsignationslager als Betriebsstätte anzusehen ist, steuerpflichtig. Es kommt daher die VO BGBl. Nr. 800/1974 nicht zur Anwendung, es besteht keine Abfuhrverpflichtung des Abnehmers gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 und keine Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters.
Um diese umsatzsteuerliche Erfa...