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Nachträgliche Abgeltung eines Firmenwerts
(A. B.) - Der Beschwerdeführer veräußerte seinen Betrieb an eine GmbH, an der er zu 90% und seine Ehefrau zu 10% beteiligt waren. Im Kaufvertrag war ein Änderungsvorbehalt enthalten. Dieser hatte aber lediglich die genaue Feststellung des Wertes einiger Bilanzpositionen zum Inhalt, nicht aber die Abgeltung einer Ablöse für einen Firmenwert.
Durfte die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren aber unbedenklich davon ausgehen, dass im Kaufvertrag eine Abgeltung für den Firmenwert nicht vereinbart war, stellt die später erfolgte Kaufpreiserhöhung selbst dann eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn ein entsprechender Firmenwert tatsächlich vorhanden war. Unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragspartnern wird eine einvernehmliche Nachbesserung des Kaufpreises nämlich regelmäßig nicht stattfinden. Hinweise dafür, dass auch unter Fremden eine im Kaufvertrag nicht gedeckte Kaufpreiserhöhung erfolgt wäre, sind im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund konnte es dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung einer Firmenwertablöse, wäre sie anlässlich der Unternehmensveräußerung erfolgt, einem Fremdvergleich standgehalten hätte. (Erkenntnis des