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Die Behandlung von Auflösungsgewinnen infolge der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 EStG
Alternative Vorgangsweise für die Ermittlung des Auflösungsgewinnes
Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 EStG ist nicht auf Rückstellungen beschränkt, die für das Wirtschaftsjahr 2001 (bzw. 2000/0 erstmals dotiert werden, sondern gilt auch für jene, die bereits für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr gebildet wurden. § 124 b Z 47 EStG sieht für die Auflösungsgewinne, die aus der erstmaligen Anwendung des § 9 Abs. 5 EStG auf vor dem dotierte Rückstellungen resultieren, eine begünstigte Besteuerung vor, die darin besteht, dass diese auf einen Zeitraum von längstens fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden dürfen. Dabei ist in jedem Wirtschaftsjahr mindestens ein Fünftel des Auflösungsgewinnes zu versteuern. Diese vom Gesetzgeber gewährte Begünstigung wird durch die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage vorgesehene Ermittlung des Auflösungsgewinnes weitgehend beschränkt und lässt überdies eine einheitliche Vorgehensweise vermissen. Im Folgenden soll eine andere für die Ermittlung des Auflösungsgewinnes mögliche Berechnungsvariante vorgestellt werden.
1. EinleitungDurch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde dem § 9 EStG ein neuer Absatz 5 angefügt. Dieser normiert, dass ab der Veranlagung 2001 Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen1), die am Bilanzstichtag eine Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten ...