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Werbungskosten: Anerkennung
• Für die Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist nicht allein entscheidend, ob diese in Erfüllung oder in Verletzung von dienstlichen Obliegenheiten angefallen sind, im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten eines Dienstnehmers ist diesbezüglich vielmehr entscheidend, ob das Fehlverhalten im Sinn des hg. Erkenntnisses vom , 95/14/0048, der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder ob es als private Verhaltenskomponente das Band zur beruflichen Veranlassung durchschneidet. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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Anmerkung: Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH als Haftender zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen. I. d. Z. führt der VwGH aus, dass Zahlungen auf Grund einer solchen Haftungsinanspruchnahme mit der Funktion als Gesellschafter aber in keinem Zusammenhang stehen. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass solche Haftungsinanspruchnahmen auch Geschäftsführer von Gesellschaften mbH treffen können, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind.