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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Ist durch die Bestreitung der Gesellschaftereigenschaft die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung als solche strittig, so ist vorerst in einer den Grundsätzen einer dem Gesetz entsprechenden Begründung darzutun, aus welchen Erwägungen die Behörde die Gesellschaftereigenschaft als erwiesen annimmt. Der Hinweis auf ein Gesellschaftsanteilabtretungsanbot genügt i. d. Z. nicht. - (§ 8 Abs. 1 KStG 1966), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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