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Geschäftsführer: Haftung
• I. Z. m. der Haftung eines Geschäftsführers i. S. d. § 8 Abs. 1 BAO vermag auch die Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der Abgabenangelegenheiten der GmbH den Geschäftsführer nicht zu exkulpieren, wenn er seinen zumutbaren Informations- und Überwachungspflichten nicht nachkommt. Der Vertreter hat den Wirtschaftstreuhänder nämlich zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben. - (§ 8 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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