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Betrieb gewerblicher Art
• Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 gilt als Betrieb gewerblicher Art im Sinn des Abs. 1 auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. - (§ 2 Abs. 1 KStG 1988), (Abweisung)
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