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Die Beschränkung des Verlustabzuges verfassungswidrig?
Das Recht auf Verlustabzug ist kaum mehr zu überblicken
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 BGBl. I Nr. 142/2000 wurde im § 2 Abs. 2 b EStG 1988 die Grenze für Verlustverrechnungen mit 75% der positiven Einkünftebzw. des Gesamtbetrages der Einkünftenormiert. Der folgende Beitrag beleuchtet die verlustabzugseinschränkenden Regelungen kritisch aus verfassungsrechtlicher Sicht.
I. (Einfach-)gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 2 b EStG
Vortragsfähige Verluste i. S. d. § 18 Abs. 6 und 7 sowie ebenfalls verrechenbare IFB-Wartetastenverluste nach § 10 Abs. 8 EStG dürfen nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der (positiven) Einkünfte abgezogen werden. Dies hat zur Folge, dass im Normalfall 25% der positiven Steuerbemessungsgrundlage im Veranlagungsjahr ertragsbesteuert werden müssen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll sich die Ertragsbesteuerung stärker an der Liquidität von Unternehmen orientieren, weshalb der Verlustausgleich und der Verlustvortrag durch Betragsbegrenzungen (einfachgesetzlich) durch § 2 Abs. 2 b EStG beschränkt werden. Die Begrenzung führt nicht dazu, dass die nicht verrechenbaren Beträge verloren gehen, sondern bewirkt nur ein Aufschieben der Verrechnung auf spätere Zeiträume. Abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die spätere Geltendmachung eines Verlustabzuges sogar steuerliche Vorte...