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V. Unterstützung für Saisonbetriebe
Mit Beschluss des Nationalrats vom und des Bundesrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird, sollen Saisonbetrieben pandemiebedingt 65 % der Lohnkosten abgegolten werden, die ab Beginn des Betretungsverbots bis zum frühestmöglichen Eintritt in die S. 39Kurzarbeit entstanden sind (AB 1229 BlgNR 27. GP; 433/BNR 27. GP; siehe § 13 Abs 1b und 1c AMPFG). Damit soll verhindert werden, dass in der Saison beschäftigte Arbeitnehmer in andere Branchen abwandern. Auf diese Beihilfe soll kein Rechtsanspruch bestehen. Nähere Details sollen im Wege einer AMS-Richtlinie festgelegt werden.
Diese Neuerung soll rückwirkend mit in und mit Ablauf des außer Kraft treten.