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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite R 75

Vorsteuerabzug: Durchschnittssätze

Nach § 14 Abs. 4 UStG 1972 bindet die Erklärung, die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, den Unternehmer für mindestens 2 Jahre. Wurde diese Erklärung für das Jahr 1992 abgegeben, kann ein erst im Jahr 1997 erklärter Widerruf für das Jahr 1994 keine Rechtswirkungen entfalten. - (§ 14 Abs. 4 UStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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