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SWK 19, 1. Juli 2001, Seite R 75

Finanzstrafverfahren: Einleitung

Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss u. a. die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen; es muss somit im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht. Es erfordert die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nämlich klare und eindeutige Feststellungen dahingehend, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat. - (§ 83 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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