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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss u. a. die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen; es muss somit im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht. Es erfordert die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nämlich klare und eindeutige Feststellungen dahingehend, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat. - (§ 83 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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